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 Öffnung der Ehe für Homosexuelle...
04.07.2017



LSBTTIQ-Netzwerk Baden-Württemberg

Deutschland hat abgestimmt. Die Ehe ist für homosexuelle Partner mit identischen Rechten und Pflichten geöffnet. Eine Vorbildfunktion für Europa, auch wenn die Bundesrepublik leider nicht zu den Vorreitern auf dem Kontinent zählt.
Insbesondere war Auffassung der katholischen Kirche, dass sich eine Öffnung der Ehe für Homosexuelle theologisch nicht begründen lasse, während die evangelischen Landeskirchen weitestgehend schon seit Jahren homosexuelle Paare segneten.
Dem Druck von SPD, Grünen und Linken ist es zu verdanken, dass Bundeskanzlerin Merkels Deklarierung der Grundsatzfrage einer Ehe für alle zu einer Gewissensentscheidung jedes einzelnen Abgeordneten des Bundestages in eine Abstimmung noch in dieser am 24.09.2017 endenden Legislaturperiode und in einer Abstimmungsmehrheit mündeten. Dies selbstredend zum Unmut der konservativen Kreise in der CDU, welche nunmehr mit Blick auf verfassungsrechtliche Bedenken - wie übrigens die Kanzlerin selbst - recht durchschaubar konservative Wählerschichten vor der Bundestagswahl nicht vergraulen möchten. Schon, um nicht an die AfD diese Wähler zu verlieren. Die AfD hat aber selbst mit Alice Weidel eine lesbische Spitzenkandidatin aufgestellt. SPD-Kanzlerkandidat Martin Schulz ist mit seinem Drängen in günstiger Stunde jedenfalls ein Punktsieg gegen den Koalitionspartner gelungen. Bundeskanzlerin Merkel hat potentiellen Koalitionspartnern nach der Bundestagswahl, auch der FDP, aber ein Wahlkampfthema entrissen.
Was bedeutet nun Ehe für alle? Es bedeutet, dass Lebenspartnerschaften künftig in Ehen umgewandelt werden können, jedoch nicht automatisch, sondern auf Antrag. Es bedeutet, wenn auch diskutiert, das steuerliche Ehegattensplitting, das schon eingetragenen Lebenspartnern zustand und es beutet das volle Adoptionsrecht. Nicht eingetragenen Lebenspartnern im selben Hausstand steht unverändert als sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft nur steuerliche Entlastung des Unterhalt leistenden besserverdienenden Partners zu, sofern der Partner nur steuerfreies Einkommen bis 8.820,00 € im Jahr erzielt.

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